// Terms and conditions
// Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgrundlagen1.1. Für alle uns erteilten Aufträge gelten folgende Grundlagen:
− unser Angebot,
− diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
− die Verdingungsordnungen für Bauleistung (VOB/B) und Leistungen (VOL/B) in den jeweils gültigen Fassungen und
− die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in den jeweils gültigen Fassungen
1.2. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.
2. Vertragsinhalt
2.1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebend. Vertragsbedingungen des Bestellers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Die Auftragserteilung gilt als Anerkenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen
3.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und wir sind 20 Werktage ab Angebotsdatum daran gebunden, sofern nichts anderes durch uns schriftlich erklärt wird.
3.2. Das Angebot wird nach den Angaben des Bestellers sowie den von ihm und der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen, insbesondere derjenigen der Ausstellungsleitung, haften wir nicht.
3.3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers zusätzlich ausgeführt werden oder auf Grund fehlerhafter Unterlagen des Bestellers oder der Ausstellungsleitung erforderlich sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4. Von uns gefertigte Planungen, Design, Grafik, Displays, Texte, Entwürfe, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Fertigungs- und Montage-unterlagen bleiben, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, mit allen Rechten, auch nach Übergabe der Lieferung oder Leistung und Bezahlung, unser Eigentum. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. können nur von uns selbst vorgenommen werden. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind uns bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben; dies gilt auch für angefertigte Modelle, sofern sie nicht in das Eigentum des Bestellers übergehen (vergl. Ziffer 5.8.). Ein Besteller ist nicht berechtigt, nach unseren Unterlagen oder Modellen zu fertigen, es sei denn, unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung liegt vor.
4. Vertragsabschluss
4.1. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang von uns abgelehnt werden.
5. Preise
5.1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit und bleiben unverbindlich. Allein verbindlich ist der Vertragsabschluss gem. Ziffer 4.1.
5.2. Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht bereits ausdrücklich aufgeführt, die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
5.3. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Firmenräumen bzw. Versandlager oder ein Zuliefererlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
5.4. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate sind wir berechtigt, Preisveränderungen, die sich der Höhe nach durch Veränderungen der preisbildenden Faktoren rechtfertigen und die für uns unvorhersehbar nach Vertragsabschluss entstanden sind, an den Besteller weiterzugeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Preisberechnung ist dann der Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten. Dem Besteller wird die Preisveränderung innerhalb angemessener Frist angezeigt; er kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der bei Beginn der Ausführungen geforderte Preis mehr als 4% über dem Preis bei Vertragsabschluss liegt.
5.5. Verzögern sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschl. Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen, Fahrt- und Ladezeiten), Transport– und Hubtechnik, Materialien, Mieten und sonstigen Preise.
5.6. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, wie Sonderarbeiten oder Änderungen, die auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die auf unrichtigen Angaben des Bestellers oder der Ausstellungsveranstalter, auf unverschuldeten Transportverzögerungen, ungenügender Untergrundbeschaffenheit, auf nicht termin- oder fachgerechten Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, beruhen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer 5.5.
5.7. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen und Risiko beispielsweise im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Messe- und Ausstellungsbeteiligung im Full-Service ausgeführt wurden (etwa Beiladung und Transport von Ausstellungsgut, Service, Versicherungen u.a.) werden gesondert berechnet. Für insoweit verauslagte Beträge sind wir berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Wir sind berechtigt, im Namen des Bestellers derartige Leistungen an Dritte zu vergeben.
5.8. Planungen, Design, Grafik, Displays, Texte, Entwürfe, Zeichnungen und Modelle sind, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, auch dann kostenpflichtig, wenn im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung dafür kein besonderes Entgelt ausgewiesen worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis nach Planung, Anfertigung von architektonischen und grafischen Entwürfen oder Fertigungen von Modellen endet. Berechnungsgrundlage ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
6. Lieferungs- oder Leistungsfristen und –termine
6.1. Lieferungs- oder Leistungstermine sowie der Lieferumfang bedürfen der Vereinbarung in Schriftform gem. Ziffer 4.1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung einer Lieferung oder Leistung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt kein fester Lieferungs- oder Leistungstermin.
6.2. Die Einhaltung der Lieferungs- oder Leistungsfrist setzt die Erfüllung von Verpflichtungen des Bestellers aus dem abgeschlossenen Vertrag voraus, beispielsweise die Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung. Mit vom Besteller nach Vertragsabschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen verlieren neben der Preisvereinbarung auch fest vereinbarte Lieferungs- oder Leistungstermine ihre Verbindlichkeit. Im Übrigen gelten hierfür Ziffer 5.5. und 5.6.
6.3. Die Lieferungs- oder Leistungsfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt, der Liefergegenstand unsere Firmenräume bzw. Versandlager oder die unserer Zulieferer verlassen hat oder die Leistung am Leistungsort (z.B. Übergabe eines Messestandes, Anbringung einer Beschriftung) erbracht worden ist.
6.4. Bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, höherer Gewalt und Hindernissen, die außerhalb unseres Willens und Einflussbereiches oder der unserer Zulieferer oder eines Transportunternehmens liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit diese Ereignisse und Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Lieferung oder Leistung von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse oder Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind. Schadensersatzansprüche sind hierbei ausgeschlossen und der Besteller bleibt zur Abnahme und Bezahlung der Lieferung oder Leistung verpflichtet, sofern die Lieferung oder Leistung am Bestimmungsort erfolgt ist. Zur Einhaltung zwingender Termine, wie der Übergabe eines Messestandes, sind wir im Falle unvorhersehbarer Ereignisse, höherer Gewalt oder Hindernissen außerhalb unseres Willens und Einflussbereiches aber auch berechtigt, für Rechnung des Bestellers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind.
6.5. Wird auf Grund der in Ziffer 6.4. bezeichneten Umstände die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
7.Fracht, Verpackung und Teillieferung
7.1. Unsere Erzeugnisse reisen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Versandweg und –mittel sowie Transport und Frachtführung werden durch uns bestimmt. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Lieferungen oder Leistungen müssen unverzüglich abgerufen werden, ansonsten sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu liefern oder nach eigenem Ermessen zwischenzulagern. Haben wir Frachttragung übernommen, so steht es uns frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten.
7.2. Für Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel sorgen wir nach unseren Erfahrungen auf Kosten des Bestellers.
7.3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Lieferung oder Leistung durch uns gegen Bruch, Transport-, Feuer- oder Wasserschaden versichert.
7.4. Bauteile, Ausstattungen und Ausrüstungen, die Eigentum des Bestellers sind und die bei der Herstellung oder Montage einer Lieferung oder Leistung verwendet werden sollen, müssen je nach Vereinbarung zum Termin frei Firmenräume oder Versandlager bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt je nach Vereinbarung unfrei ab Firmenräume oder Versandlager bzw. Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.
7.5. Teillieferungen oder –leistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
8. Gefahrenübergang
8.1. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Besteller über, wenn die Lieferung unsere Firmenräume oder Versandlager oder die unserer Zulieferer verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
8.2. Kann die versandbereite Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unsere Leistung gilt dann nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Besteller als erfüllt.
9. Abnahme / Übergabe
9.1. Hinsichtlich der Abnahme bzw. Übergabe unserer Lieferungen oder Leistungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Regelung des § 12 VOB/B, mit der Maßgabe, dass die Abnahme förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen hat. Der Besteller verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Im Falle der Abnahme bzw. Übergabe von Messe- und Ausstellungsgegenständen wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, ausdrücklich anerkannt, dass ein Abnahmetermin bis 18.00 Uhr vor dem Tag des Messe- oder Ausstellungsbeginnes nicht unangemessen ist. Erfolgt eine Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann die Lieferung oder die Leistung ohne Abnahme zum Versand gebracht oder am Leistungsort übergeben werden.
9.2. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung oder einen Teil ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt.
9.3. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden von uns schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben, wenn nicht anders möglich auch nach vereinbartem Termin. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme oder Benutzung. Zahlungseinbehalte sind in diesem Falle nur anteilig zulässig.
9.4. Ist eine Lieferung oder Leistung zu einem bestimmten Termin nicht vereinbart und nimmt der Besteller trotz unserer Fertigstellungsanzeige oder Übergabebereitschaft die Leistung nicht ab, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir 40%, bei mietweiser Überlassung 60% der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt uns vorbehalten.
9.5. Sind unsere Lieferungen oder Materialien dem Besteller mietweise überlassen worden, so hat dieser unmittelbar nach Beendigung der Nutzung eine förmliche Rückübergabe der Mietgegenstände an uns durchzuführen. Der Besteller ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
10. Gewährleistung
10.1. Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf den Zeitraum von längstens 6 Monaten seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges, sofern nicht gesetzlich bei Bauleistungen andere Verjährungsfristen gelten. Eine Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.
10.2. Der Besteller hat, unabhängig davon, ob eine Abnahme vereinbart oder durchgeführt worden ist, eine Lieferung oder Leistung unverzüglich nach Ablieferung oder Übergabe am Leistungsort mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen. Hierbei festgestellte Sachmängel oder Gebrauchswerteinschränkungen (Mängel) sind uns unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen, wobei Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten (verdeckte Mängel), unverzüglich nach Feststellen, spätestens 7 Tage nach Kenntniserlangung, schriftlich anhängig zu machen sind (Mängelrüge).
10.3. Wird von uns ein im Auftrage des Bestellers errichteter Messeoder Ausstellungsstand oder Teile davon mietweise überlassen, so endet der Gewährleistungsanspruch spätestens einen Tag vor Beendigung der Messeveranstaltung oder Ausstellung und ist bis spätestens 6 Stunden vor Messe- oder Ausstellungsschluss anzuzeigen.
10.4. Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach unserem Ermessen, wobei uns die Ersatzlieferung jederzeit offen steht. Erwirbt der Besteller einen Liefer- oder Leistungsgegenstand, so kann er Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.
10.5. Wird ein Liefer- oder Leistungsgegenstand mietweise überlassen, kann der Besteller Gewährleistungsrechte nur bezüglich solcher Mängel geltend machen, die während der Mietzeit aufgetreten sind.
10.6. Wir können die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem mit ihm zum betreffenden Gegenstand abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.7. Die Gewährleistungsansprüche erstrecken sich nicht auf Schäden, die durch natürliche Abnutzung, zweckfremde Verwendung, unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstanden sind.
10.8. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit von Materialien sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
10.9. Erfolgt eine Mängelrüge verspätet oder wurden bei Übergabe einer Lieferung oder Leistung Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Besteller selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungsversuche vornehmen oder uns die Feststellung der Mängel erschweren.
10.10. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Leistungen durch Dritte im Rahmen des Full Service sind uns gegenüber ausgeschlossen, sofern uns nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Zulieferer oder Kooperationspartner nachgewiesen werden kann.
10.11. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.
11. Haftung
11.1. Wir haften nicht für die Richtigkeit der vom Besteller übergebenen oder von den jeweiligen Ausstellungsleitungen bereitgestellten Unterlagen. Die insoweit von den Ausstellungsleitungen gemachten Vorbehalte werden auch von uns in Anspruch genommen.
11.2. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und auch unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der 3 Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere eigenen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.3. Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen Dritter wird keine Haftung übernommen, sofern uns nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Zulieferer oder Kooperationspartner nachgewiesen werden kann. Der Besteller kann gegebenenfalls die Abtretung unserer Ansprüche gegenüber Dritten verlangen.
11.4. Der Besteller haftet für alle ihm leih- oder mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich eines Messe- oder Ausstellungsstandes insgesamt, sofern mietweise Überlassung vereinbart ist, bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bis zur Höhe des Neubeschaffungswertes. Dies gilt auch für unser Werkzeug und Montagezubehör, sofern der Besteller dies in Verwahrung genommen hat.
11.5. Wir haften auf Messen oder Ausstellungen nicht für das dem Aussteller gehörende Gut, insbesondere Exponate, Ausstellungsstücke, Informationsmaterialien o.ä., es sei denn, dass Transport und Verwahrung durch uns schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt sowohl für den Zeitraum der Messe- oder Ausstellungsvorbereitung, für den Messe- oder Ausstellungszeitraum selbst, als auch die Zeit der Demontage und Rückführung.
11.6. Sind lediglich Planungen, Entwürfe und gegebenenfalls Modelle Vertragsgegenstand, so ist für uns keinerlei Haftung begründet. Wir stehen nur insoweit dafür ein, dass wir selbst in der Lage sind, die geplante bzw. entworfene Lieferung oder Leistung zu realisieren. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird ebenfalls von uns nicht gehaftet.
12. Versicherung
12.1. Für von uns veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert. Dies gilt auch für Ausstellungsgut, das Eigentum des Bestellers ist, sofern dieser es ausdrücklich wünscht.
12.2. Transportschäden sind uns sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und unverzüglich an uns eingesandt werden.
12.3. Von uns auf Grund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Ausstellungsgut, das Eigentum des Bestellers ist, wird von uns auf dessen Kosten für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.
12.4. Sollen uns übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen wie Originale, Modelle, Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Besteller diese Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen haften wir nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
12.5. Es ist Sache des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist, einen Messe- oder Ausstellungsstand während der Auf- und Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu versichern, Zweckmäßigerweise wird er bei Montage außerhalb unseres Betriebssitzes unser Werkzeug oder Montagezubehör in diesen Versicherungsschutz mit einbeziehen.
13. Kreditgrundlage
13.1. Vorraussetzung unserer Leistungspflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Hat der Besteller über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden, so sind wir zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Wir sind in diesen Fällen vor Auslieferung bzw. Fertigstellung einer Lieferung oder Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer 9.4.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Ist zwischen den Parteien der Erwerb unserer Lieferungen oder Leistungen vereinbart, so bleiben sämtliche Liefer- oder Leistungsgegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt insbesondere auch, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen eingestellt werden, und zwar auch dann, wenn aus der laufenden Rechnung der Saldo gezogen worden ist.
14.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab und wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
14.3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren und Gegenständen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.
14.4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Besteller in Vermögensverfall bzw. Zahlungsschwierigkeiten, so ist er nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich zurückzugeben.
15. Schutzrechte
15.1. Planungen, Design, Grafik, Displays, Texte, Entwürfe, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Modelle sowie Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten in unserem Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Besteller übergeben worden sind, es sei denn, unsere vertraglich vereinbarte Leistung umfasst lediglich deren Fertigung. In jedem Fall bedarf die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten der Schriftform.
15.2. Änderungen der in Ziffer 15.1. genannten Unterlagen dürfen nur von uns vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Bestellers gelangt sind, es sei denn, die ausschließlichen Nutzungsrechte daran wurden schriftlich übertragen. Wir sind stets berechtigt, unsere Unterlagen zu signieren und damit zu werben.
15.3. Für den Fall, dass der Besteller die unter Ziffer 15.1. genannten Unterlagen ohne unsere Zustimmung vervielfältigt oder Dritten zugänglich macht, sind wir berechtigt, pauschalierten Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer 9.4. geltend zu machen.
15.4. Für die Ausführung von Lieferungen oder Leistungen nach vom Besteller gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung, Lieferung oder Leistung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Besteller zur Herstellung, Lieferung oder Leistung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.
16. Zahlungsbedingungen
16.1. Der Rechnungsbetrag ist, soweit in einzelnen Fällen nichts anderes (beispielsweise 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen) vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.
16.2. Bei langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert sind wir, sofern keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen ist, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Bei Objekten über 25.000,00 € Nettovertragswert werden grundsätzlich von der Auftragssumme 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 als Zwischenrechnung und 1/3 bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig.
16.3. Bei Erfüllung in Schecks gilt die Bezahlung erst mit deren Einlösung als erbracht. Eine Bezahlung mit Wechseln ist ausgeschlossen.
16.4. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens aber 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz). Wir sind nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadenersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 9.4.
17. Aufrechnung und Abtretung
17.1. Eine Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen ist für den Besteller generell ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen uns.
17.2. Die Rechte des Bestellers aus einem Vertragsverhältnis sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurfsfertigung das Vertragsverhältnis endet (vgl. Ziffer 5.8).
18. Datenschutz
18.1. Unsere allgemeinen oder personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen verwendet werden, gleich ob sie von uns selbst oder von Dritten stammen, dürfen nur im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
VAVONA GmbH
Südstraße 8
01471 Radeburg
Tel. (035208) 388-0
Fax (035208) 388-88
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Fassung: 08/19
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl Dresden, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
19.2. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen oder unsere Ansprüche vor etwa in Betracht kommenden anderen deutschen oder ausländischen Gerichten geltend zu machen.
19.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
20. Schlussbestimmungen
20.1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines bestehenden Vertrages unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.